Sachverständigenwesen

Bei Sachverständigen ist folgendes zu beachten:

Die Bezeichnung "Sachverständiger" oder Gutachter ist grundsätzlich nicht geschützt, so dass sich jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, als Sachverständiger betätigen kann oder diesen "Titel" selbst verleihen darf. Es handelt sich hierbei also um selbsternannte, freie Sachverständige!


Der Gesetzgeber wie auch private Organisationen haben jedoch Verfahren und Formeln von Sachverständigen entwickelt, die die notwendige Kompetenz für verschiedene Bereiche definiert.

Man unterscheidet mehrere Gruppen von Sachverständigen:

  • „Freier“ Sachverständiger
  • allgemein vereidigter Sachverständiger
  • amtlich anerkannter (staatl. geprüfter) Sachverständiger
  • zertifizierte Sachverständiger
  • öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

 

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

  • ist gemäß Handwerksordnung durch die ihn bestellende Handwerkskammer vereidigt
  • ist durch seine Vereidigung zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und       unparteiischen Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet
  • hat die Bestellungsvoraussetzungen nach der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer, die unter anderem die Überprüfung der besonderen Sachkunde auf seinem Gebiet durch ein Fachgremium vorsieht, zu erfüllen
  • hat die Verpflichtung zur ständigen Fortbildung,
  • unterliegt der Aufsicht seiner Bestellkörperschaft
  • ist zur Gutachtenerstattung verpflichtet und gemäß Zivilprozessordnung in der Regel bei Gerichtsgutachten zu beauftragen
  • ist in einer besonderen Bestimmung gesetzlich für die Erstellung von Gutachten sowie der Beratung, in genau festgelegten Bereichen, bestellt
  • muss einen Eid dahingehend ablegen, dass er seine Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstattet
  • wird nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn er zuvor seine Sachkunde, in der Regel in einer sehr anspruchsvollen Prüfung (überdurchschnittliche Kenntnisse auf seinem Fachgebiet), nachgewiesen hat
  • ist in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen hier nur dann beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern
  • unterliegt während der Zeit der Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechenden Kontrollen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Handwerkskammer)
  • verliert seine öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn er gegen den Pflichtenkatalog verstößt